Berliner Testament und Erbschaftssteuer - steueroptimales Testament
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Oftmals wird ein Berliner Testament aufgesetzt, obwohl es in der Regel erbschaftssteuerlich nicht optimal ist. Warum nicht auf die Erbschaftssteuer geachtet wird
wird, liegt wohl daran, dass der Erbe und nicht der Erblasser die Erbschaftssteuer zahlen muss. Und der Erbe traut sich oftmals aus Pietätsgründen nicht über die steuerliche Optimierung des Testaments zu sprechen.
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Das Berliner Testament bezeichnet man auch als Steuerfalle. Mit dem Berliner Testament setzen sich Ehepaare gegenseitig zu Alleinerben ein. Die Kinder erben erst als so genannte Schluss- oder Nacherben. Das kann sich hinsichtlich der Erbschaftssteuer nachteilig auswirken, da die Freibeträge der Kinder ungenutzt bleiben und die Erbschaft teilweise doppelt der Erbschaftssteuer unterliegt.
Beispiel: Der Ehemann hat seine Frau als Alleinerbin eingesetzt. Sein Nachlass ist 700.000 EUR wert. Nacherben sind die Kinder. Nach Abzug des Ehegatten-Freibetrags (307.000 EUR) verbleiben noch 200.000 EUR, für die die Ehefrau in der Steuerklasse I 11% Erbschaftsteuer, also 22.000 Euro zahlen muss. Wären die beiden Kinder gleich Miterbe geworden, wäre keine Erbschaftssteuer an das Finanzamt zu zahlen gewesen. Wenn die Mutter verstirbt und ebenfalls und nunmehr 1.000.000 EUR hinterlässt, dann sind je Kind 400.000 EUR steuerfrei. Auf den Rest erhebt der Staat erneut Steuern.
Steuertipp 1: Den Ehepartner schon vorher per Schenkung zum Miteigentümer des Vermögens machen.
Steuertipp 2: Berliner Testamente sollten aus Sicht der Erbschaftsteuer vermieden werden und eine Alternative gefunden werden.
Steuertipp 3: Pflichtteile prüfen und ggf. geltend machen. Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Anspruch, so unterliegt er nicht der Erbschaftsteuer (§ 3 ErbStG). Erhält er jedoch daraufhin eine Abfindung, so fällt dies unter den Besteuerungstatbestand „Erwerb von Todes wegen“, und ist demnach zu besteuern.
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Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so unterliegt der Zugewinnausgleich nicht der Erbschaftssteuer (§ 5 ErbStG). Die Zugewinngemeinschaft hat damit bei der Erbschaftsteuer einen Vorteil durch einen zusätzlichen steuerfreien Betrag, sofern der verstorbene Ehepartner einen höheren Vermögenszuwachs erzielte als der überlebende Ehegatte. Die Ausgleichsforderung auf den Zugewinn kann der überlebende Ehegatte am Todestag geltend machen, wie bei einer Ehescheidung.
Beispiel: Herr und Frau Schulze leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Beim Tod von Herrn Schulze, beträgt sein Vermögen 1.800.000 Euro und das Vermögen seiner Frau beläuft sich auf 800.000 Euro. Das Anfangsvermögen betrug bei beiden Ehegatten 0 Euro. Der Zugewinn von Herrn bzw. Frau Schulze entspricht daher dem Endvermögen von 1.800.000 Euro bzw. 800.000 Euro. Die Differenz zwischen dem Zugewinn von 1.000.000 ist auszugleichen. Der Zugewinnausgleich beträgt also 500.000 Euro und unterliegt nicht der Erbschaftssteuer. Das steuerpflichtige Erbe ist der um den Zugewinn verringerten Betrag von 1.300.000 Euro (1.800.000 Euro - 500.000 Euro).
Die Zugewinngemeinschaft hat allerdings zivilrechtliche Nachteile gegenüber der Gütertrennung. Diese Nachteile können Sie aber mit notariellen Zusatzvereinbarungen einschränken bzw. ganz vermeiden. Der Zugewinnausgleich kann z. B. im Fall der Ehescheidung in vollem Umfang oder bezogen auf bestimmte Vermögensgegenstände, z. B. für Unternehmungen, ausgeschlossen werden (sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft).
Kommt es mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft zur erbrechtlichen Abwicklung, weil die Eheleute bis zum Tod eines Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und der überlebende Ehegatte das Vermögen des verstorbenen Ehegatten ganz oder teilweise durch Erbanfall oder Vermächtnis erworben hat, ist nur für steuerliche Zwecke fiktiv eine steuerfrei zu stellende Ausgleichsforderung zu ermitteln und vom Erwerb des Ehegatten abzuziehen. Ist abzusehen, dass der Erwerb des überlebenden Ehegatten einschließlich etwaiger Vorschenkungen (§ 14 ErbStG) die persönlichen Freibeträge (§§ 16, 17 ErbStG) nicht überschreiten wird, kann eine Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung unterbleiben.
Die fiktive Ausgleichsforderung ist für die tatsächliche Dauer der
Zugewinngemeinschaft
nach den Bestimmungen der §§ 1373 bis 1383 und 1390 BGB zu ermitteln;
von diesen Vorschriften abweichende ehevertragliche Vereinbarungen
bleiben hierbei unberücksichtigt. 2Für jeden Ehegatten ist das
Anfangs- und Endvermögen nach Verkehrswerten gegenüberzustellen.
3Die Zu- und Abrechnungen nach §§ 1374 ff. BGB sind dabei zu beachten.
4Bei Überschuldung ist das Vermögen mit seinem negativen Wert anzusetzen
(§ 1374 Absatz 1, § 1375 Absatz 1 BGB). 5Die infolge des
Kaufkraftschwunds nur nominale Wertsteigerung des Anfangsvermögens eines
Ehegatten während der Ehe stellt keinen Zugewinn dar; das gilt auch in
Fällen eines negativen Anfangsvermögens. 6Für die Wertsteigerung bei
Hinzurechnungen zum Anfangsvermögen gilt dies entsprechend.
Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten
- nach Abzug von Verbindlichkeiten
- beim Eintritt des Güterstandes gehörte (§ 1374 Absatz 1 BGB). 2Im Fall des § 5 Absatz 1 ErbStG gilt als Tag des Eintritts des Güterstands
1. für alle Ehen, die nach dem 1.7.1958 geschlossen wurden oder werden und die nicht durch Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbart haben, der Tag der Eheschließung;
2. für vor dem 1.7.1958 geschlossene Ehen der 1.7.1958 (Art. 8 Abschn. I Nummer 3 und 4 Gleichberechtigungsgesetz);
3. für Ehen, bei denen die Eheleute (aus einem zunächst vertraglich vereinbarten anderen Güterstand) später durch ehevertragliche Vereinbarung in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft wechseln, der Tag des Vertragsabschlusses;
4. für Ehen, für die im Beitrittsgebiet der gesetzliche Güterstand nach § 13 des Familiengesetzbuchs der DDR (Errungenschaftsgemeinschaft) galt und die Überleitung in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht durch Erklärung eines Ehegatten ausgeschlossen wurde, der 3.10.1990.
Bei der Ermittlung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Absatz 1 ErbStG sind Erwerbe des überlebenden Ehegatten im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG dem Endvermögen des verstorbenen Ehegatten zuzurechnen. 2Dies gilt auch für erbschaftsteuerpflichtige Hinterbliebenenbezüge, die dem überlebenden Ehegatten auf Grund eines privaten Anstellungsvertrags des verstorbenen Ehegatten zustehen, sowie für Lebensversicherungen, die dem überlebenden Ehegatten zustehen, auch soweit es sich dabei um Ansprüche aus einer privaten Rentenversicherung des verstorbenen Ehegatten handelt. 3Eine Hinzurechnung zum Endvermögen des verstorbenen Ehegatten unterbleibt, soweit es sich um Ansprüche handelt, die zivilrechtlich dem Versorgungsausgleich unterliegen, da diese nicht in den Zugewinnausgleich einbezogen werden.
Zur Umrechnung der fiktiven Ausgleichsforderung in den steuerfreien Betrag ist der Wert des Endvermögens des verstorbenen Ehegatten einschließlich der Hinzurechnungen nach Absatz 4 (maßgebender Nachlass) auch nach steuerlichen Bewertungsgrundsätzen zu ermitteln. 2Dabei sind alle bei der Ermittlung des Endvermögens berücksichtigten Vermögensgegenstände zu bewerten, auch wenn sie nicht zum steuerpflichtigen Erwerb gehören. 3Nach §§ 13, 13a oder 13c ErbStG begünstigtes Vermögen ist in die Berechnung des Ausgleichsbetrags mit seinem Steuerwert vor Abzug der sachlichen Steuerbefreiungen (Bruttowert) einzubeziehen. 4Ist der sich danach ergebende Steuerwert des Endvermögens niedriger als dessen Verkehrswert, ist die nach zivilrechtlichen Grundsätzen ermittelte fiktive Zugewinnausgleichsforderung entsprechend dem Verhältnis von Steuerwert und Verkehrswert des dem Erblasser zuzurechnenden Endvermögens auf den steuerfreien Betrag zu begrenzen.
Nach § 29 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG ist die Festsetzung der Steuer für frühere
Schenkungen
an den überlebenden Ehegatten zu ändern, soweit diese Schenkungen bei
der güterrechtlichen
Abwicklung der Zugewinngemeinschaft auf die Ausgleichsforderung nach § 5
Absatz 2 ErbStG angerechnet worden sind. 2Entsprechend ist auch zu
verfahren, wenn Schenkungen dieser Art bei der Berechnung der fiktiven
Ausgleichsforderung nach § 5 Absatz 1 ErbStG berücksichtigt werden. 3§
29 Absatz 2 ErbStG ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
Absatz 1 bis 6 gelten für den erbrechtlichen Zugewinnausgleich unter Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes entsprechend. 2Als Tag des Eintritts des Güterstands gilt
1. für Lebenspartnerschaften, die nach dem 31. Dezember 2004 begründet wurden
oder werden und bei denen nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag ein
anderer Güterstand vereinbart wurde
oder wird, der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft;
2. für Lebenspartnerschaften, die bis zum 31. Dezember 2004 begründet wurden, für die der Güterstand der Ausgleichsgemeinschaft galt und bei denen die Überleitung in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht durch Erklärung eines Lebenspartners ausgeschlossen wurde, der 1. Januar 2005. 2Als Anfangsvermögen im Sinne des § 6 LPartG in Verbindung mit § 1374 BGB gilt das Vermögen, das einem Lebenspartner bei Begründung des Vermögensstands der Ausgleichsgemeinschaft gehörte.
3. für Lebenspartnerschaften, bei denen die Lebenspartner (aus einem zunächst vertraglich vereinbarten anderen Güterstand) später durch lebenspartnerschaftsvertragliche Vereinbarung in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft wechseln, der Tag des Vertragsabschlusses.
Kommt es mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft zur güterrechtlichen Abwicklung, gehört eine dabei von Gesetzes wegen entstehende Ausgleichsforderung (§ 1378 Absatz 3 BGB) nicht zum steuerpflichtigen Erwerb (§ 5 Absatz 2 ErbStG). 2Verzichtet der berechtigte Ehegatte auf die geltend gemachte Ausgleichsforderung, kann, sofern Bereicherung und Wille zur Unentgeltlichkeit gegeben sind, darin eine Schenkung unter Lebenden an den verpflichteten Ehegatten liegen. 3Erfolgt der Verzicht gegen eine Abfindung, tritt diese an die Stelle der Ausgleichsforderung und ist damit ebenfalls steuerfrei. 4Dasselbe gilt auch für die Übertragung von Gegenständen unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung (§ 1383 Absatz 1 BGB).
Die Nichtsteuerbarkeit gilt auch hinsichtlich einer durch Ehevertrag (§ 1408
BGB) oder Vertrag
im Zusammenhang mit einer Ehescheidung (§ 1378 Absatz 3
Satz 2 BGB) modifizierten Ausgleichsforderung als
Ausfluss der bürgerlich-rechtlichen Gestaltungsfreiheit der Ehegatten
bei der Ausgestaltung des Zugewinnausgleichs. 2Soweit durch solche
Vereinbarungen einem Ehegatten für den Fall der Beendigung der
Zugewinngemeinschaft eine erhöhte güterrechtliche Ausgleichsforderung
verschafft wird, liegt eine steuerpflichtige Schenkung auf den Todesfall
(§ 3 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 ErbStG) bzw. eine Schenkung unter Lebenden
(§ 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG) vor, wenn mit den Vereinbarungen in
erster Linie nicht güterrechtliche, sondern erbrechtliche Wirkungen
herbeigeführt werden sollen. 3Eine überhöhte Ausgleichsforderung kann
vorliegen, soweit die tatsächliche Ausgleichsforderung, z.B. durch
Vereinbarung eines vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses liegenden
Beginns des Güterstands oder eines abweichenden Anfangsvermögens, die
sich nach §§ 1373 bis 1383 und 1390 BGB ohne Modifizierung ergebende
Ausgleichsforderung übersteigt. 4Aus der rückwirkenden Vereinbarung der
Zugewinn-gemeinschaft allein ergibt sich keine erhöhte güterrechtliche
Ausgleichsforderung. 5Der Ehegatte, der auf Grund der Vereinbarungen bei
Beendigung der Zugewinngemeinschaft die überhöhte Ausgleichsforderung
geltend macht, wird entsprechend objektiv bereichert. 6Der Wille zur
Unentgeltlichkeit seitens des zuwendenden Ehegatten ist auf der
Grundlage der ihm bekannten Umstände nach den Maßstäben des allgemein
Verkehrsüblichen zu
bestimmen. 7Es genügt die Kenntnis, dass der andere Ehegatte keinen
Rechtsanspruch auf die Vereinbarungen und die dadurch sich erhöhende
Ausgleichsforderung hatte und auch kein rechtlicher Zusammenhang mit
einer Gegenleistung des anderen Ehegatten bestand.
§ 5 Absatz 2 ErbStG ist nicht anwendbar, wenn Ehegatten durch
Ehevertrag den während des
bisherigen Bestehens des Güterstands der Zugewinngemeinschaft
entstandenen Zugewinn ausgleichen ohne den Güterstand zu beenden, so
dass von Gesetzes wegen keine Ausgleichsforderung entstanden ist.
Absatz 1 bis 3 gelten für den güterrechtlichen Zugewinnausgleich unter Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes entsprechend.
Da sich die Höhe der Erbschaftssteuer nach der Bereicherung des einzelnen Erwerbers berechnet, gilt es, das im Testament das Erbe auf möglichst viele Erwerber aufzuteilen. So können Sie möglichst viele Freibeträge nutzen und die Bereicherung des einzelnen Erwerbers und damit die Höhe des Steuersatzes möglichst niedrig halten. Die Erbschaftsteuerbelastung kann umso niedriger gehalten werden, je mehr Erben oder sonstige Erwerber bei einem Erbgang beteiligt sind.
Da auf die Erben über unterschiedliche Erbschaftsteuer Freibeträge und Steuersätze anzuwenden sind, stellt sich die Frage, wie das Erbe optimal auf die Erben aufgeteilt werden soll. Hierfür müssen Sie wissen, dass eine Erbschaft sich nicht auf einzelne Gegenstände beziehen kann. Vielmehr müssen sogenannte Erbquoten festgelegt werden. Zur Vermeidung von Steuernachteilen ist eine klare Erbeinsetzung Voraussetzung. Ihr Testament sollte daher immer unter Verwendung der Worte "Erbe" oder "erbt" usw. geschrieben werden.
Mit der Erbquote bestimmen Sie, mit welchem Anteil ein Erbe am Nachlass beteiligt ist. Danach richtet sich auch die Erbschaftssteuer. Ein Testament, mit dem Sie einem Erben einen steuerbegünstigten Gegenstand zuwenden (z.B. Haushaltsgegenstände oder begünstigte Denkmalimmobilien etc.), funktioniert also nicht (Ausnahme Vermächtniss). Vielmehr müssen Sie stattdessen die Erbquoten entsprechend festsetzen. Durch steueroptimale Testamentsgestaltung können Sie die Erbschaftssteuer erheblich mindern. Ein steueroptimales Testament würde die Erbquoten so verteilen, dass der Ehegatte neben dem Zugewinnausgleich zustehende Ehegatten-Freibetrag und der besondere Versorgungsfreibetrag voll genutzt würde.
Im Zuge einer langfristigen und strategischen Steueroptimierung kann es sinnvoll sein, Ihr Vermögen testamentarisch gleich auf Enkelkinder zu übertragen. Der Vorteil liegt darin, dass durch das Überspringen einer Generation ein Erbschaftssteuerfall entfällt, der Erbschaftsteuer kosten würde. Allerdings geht durch das Überspringen eines Erbgangs auch ein Freibetrag verloren. Das Überspringen einer Generation funktioniert allerdings nur dann, wenn die übersprungene Generation keine Pflichtteilsrechte geltend macht. Das Überspringen einer Erbengeneration bedarf daher der intensiven erb- und steuerrechtlichen Beratung. Außerdem sollten auch alle betroffenen Familienangehörigen in die Testamentsplanung mit einbezogen werden, damit es danach nicht zum Streit um den Pflichtteil kommt.
Steuertipp: Lassen Sie Ihr Testament in regelmäßigen Abständen besonders im Hinblick auf das neue Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht bzw. sonstiger laufender Änderungen im Steuerrecht überprüfen.
Vermächtnisse und Auflagen, die beim Tod des Beschwerten fällig
werden:
Erbschaftsteuerrechtlich sind Nachvermächtnisse (§ 2191 Absatz 1 BGB)
und Vermächtnisse oder Auflagen, die mit dem Tod des Beschwerten fällig
werden, den Nacherbschaften gleichgestellt und damit abweichend vom
Bürgerlichen Recht als Erwerb vom Vorvermächtnisnehmer oder Beschwerten
und nicht als Erwerb vom Erblasser zu behandeln (§ 6 Absatz 4 ErbStG).
2Ein solcher Fall ist insbesondere gegeben, wenn die Ehegatten in einem
gemeinschaftlichen Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung bestimmen,
dass ihren ansonsten zu Schlusserben eingesetzten Kindern beim Tod des
erstversterbenden Elternteils Vermächtnisse zufallen sollen, die erst
beim Tod des überlebenden Elternteils fällig werden. 3Die Vermächtnisse
sind als Erwerb vom überlebenden Elternteil zu versteuern. 4Folglich
liegt insoweit weder beim Tod des erstversterbenden noch beim Tod des
überlebenden Ehegatten eine die jeweilige Bereicherung durch Erbanfall
mindernde Vermächtnislast nach § 10 Absatz 5 Nummer 2 ErbStG vor; beim
Tod des überlebenden Ehegatten ist jedoch eine Erblasserschuld nach § 10
Absatz 5 Nummer 1 ErbStG abzugsfähig. 5Entsprechendes gilt auch, wenn in
einem sog. Berliner Testament (§ 2269 BGB) - um
nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten die Geltendmachung von
Pflichtteilsansprüchen durch die zu Schlusserben eingesetzten
gemeinschaftlichen
Kinder zu verhindern - bestimmt wird, dass den Kindern, die den
Pflichtteil nicht fordern, als Erwerb vom erstversterbenden
Elternteil ein Vermächtnis im Werte des Pflichtteils zufallen soll, das
erst mit dem Tod des überlebenden Elternteils fällig wird (sog.
Jastrowsche Klausel). 6Für Nachvermächtnisse und beim Tod des
Beschwerten fällige Vermächtnisse und Auflagen findet § 6 Absatz 2 Satz
2 bis 5 ErbStG entsprechende Anwendung.
Sie können Erbschaftssteuer sparen, in dem Sie in Ihrem Testament Vermächtnisse anordnen. Mit Vermächtnissen können Sie einzelne Vermögensgegenstände gezielt einem Erben zuteilen. Das ist insbesondere dann interessant, wenn sich niedrig bewertetes oder steuerfreies Vermögen in Ihrem Nachlass befindet und zu Ihren Erben auch Personen der Steuerklassen II und III gehören (z. B. Geschwister, Geschwisterkinder, Schwiegerkinder oder der Lebensgefährte). In solchen Fällen sollten Sie die niedrig besteuerten Erben der Steuerklasse I (also den Ehegatten, die Kinder oder Enkelkinder) zum Vollerben einsetzen und den höher besteuerten Erben Vermächtnisse mit steuerlich vorteilhaft bewerteten Gegenständen zu kommen lassen.
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